Seit dem 25. Mai 2018 ist die EU DSGVO in Kraft. Oft liest man in den Medien nur die ganz hohen Bußgelder, deshalb fühlen sich viele kleinere Unternehmen noch recht sicher. Aber das ist ein fataler Irrtum.

Das Handelsblatt hat sich im Januar diesen Jahres mit der Bilanz der DSGVO auseinander gesetzt. Somit hat das Blatt festgestellt, dass die Anzahl der Bußgelder von 2019 zu 2018 um über 400% erhöht haben. (von 40 im Jahr 2018 auf 187 im Jahr 2019). Die Aufsichtsbehörden bekommen immer mehr Beschwerden von Betroffenen und reagieren da auch entsprechend drauf.

Somit wurde in Hamburg im Januar 2019 ein kleineres Unternehmen mit 5.000 Euro Bußgeld belegt, weil ein Auftragsverarbeitungsvertrag nicht vorlag. Immer wieder werden hohe Bußgelder verhängt, weil Kunden auch nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen angeschrieben werden oder Mails ohne deren Einwilligung erhalten.

Kunden und Mitarbeiter sind durch die Medien nun sehr gut mit dem Datenschutz vertraut und melden schneller Verstöße gegen das aktuelle Recht.

So kommt man schnell in die Bußgeldfalle. Der Präsident der bayerischen Aufsichtsbehörde für Datenschutz hat auf einer Veranstaltung im November 2018 sinngemäß gesagt: „Wenn kleine Firmen die Mindestanforderungen umsetzen, werden Sie nicht stark belangt werden. Wer aber gar nichts tut, sollte schon mal sparen.“

Aber was sind denn nun die Mindestanforderungen der DSGVO und dem BDSG? Da sind gerade Einzelunternehmer, Freiberufler und kleine Firmen völlig überfragt. Sie müssten viel Zeit investieren, um sich dort reinzuarbeiten und ob es dann richtig umgesetzt ist, wissen Sie immer noch nicht. Einen Datenschutzbeauftragten zu beauftragen ist meist kostspielig und mit Kanonen auf Spatzen geschossen.

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