Still und heimlich wurde das Bundesdatenschutzgesetz angepasst. Zumindest haben die Medien diesmal kaum drüber berichtet, obwohl es für viele Firmen eine große Erleichterung ist. Zumindest finanziell. Auf was diese aber trotzdem achten müssen, erläutere ich hier.

Die Grenze ab wann ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, ist von 10 auf 20 Mitarbeiter angestiegen, die automatisiert personenbezogenen Daten verarbeiten. Gerade Handwerksunternehmen müssen nun nicht mehr einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Was eine finanzielle Erleichterung sein dürfte.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Unternehmen keine weiteren Anstrengungen unternehmen müssen, um dem Gesetzesauflagen nachzukommen.

Die Mindestanforderungen der DSGVO und dem BDSG neu müssen natürlich weiterhin eingehalten werden. Das gilt auch schon für Einzelunternehmer. Doch gerade die kleineren Unternehmen wissen oft nicht, was sie beachten müssen.

Wichtig nach außen ist, die Informationspflichten nach Art. 13/14 der DSGVO nachzukommen. Eine Datenschutzerklärung auf der Webseite ist in den meisten Fällen nicht ausreichend. Sondern auch im persönlichen Kontakt müssen neue Kontakte informiert werden.

Weiterhin benötigt jeder, eine Checkliste seiner „technischen und organisatorischen Maßnahmen“ sowie ein „Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten“. Auch sollten notwendige Auftragsverarbeitungsverträge mit Geschäftspartnern geschlossen sein. Die Mitarbeiter müssen zum Datenschutz verpflichtet sein und regelmäßig geschult werden.

Die gesetzlichen Rechte der Betroffenen in puncto Auskunftsrecht und Recht auf Vergessenwerden müssen eingehalten werden und Konzepte dafür müssen vorliegen.

Wer diese Mindestanforderungen erfüllt, kann  einer Beschwerde eines Betroffenen schon mal etwas ruhiger entgegensehen.

Doch oft wissen die Unternehmer kleinere Betriebe nicht, wie sie es umsetzen sollen und wie machen sie es richtig. Der Zeitaufwand ist nicht abzusehen.

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